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   BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85   

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https://dejure.org/1986,3873
BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85 (https://dejure.org/1986,3873)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.1986 - 2 B 115.85 (https://dejure.org/1986,3873)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - 2 B 115.85 (https://dejure.org/1986,3873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Haftung - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    Die Grundsätze, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - innerhalb eines Jahres - rechtfertigenden Tatsachen (§ 48 Abs. 4 VwVfG) aufgestellt hat (vgl. BVerwGE 70, 356 ff.), lassen sich - auch dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren - nicht auf die hier anstehende, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Einklang mit § 852 BGB zu beantwortende Frage übertragen, ab wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt, weil der Dienstherr über ausreichende Kenntnisse verfügt, um innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er seinen Beamten in Anspruch nehmen will.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung einer konkreten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    Im übrigen richtet sich - insbesondere auch bei zweifelhafter Rechtslage - die Antwort auf die Frage, wann die Verjährung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LBG zu laufen beginnt, weil der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadensersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 78 Rz. 53; Battis, Bundesbeamtengesetz, § 78 Anm. 6 b; vgl. auch BVerwGE 23, 166 [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]), nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung einer konkreten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.01.1976 - II C 55.73

    Rückgriffshaftung - Mitverschulden des Dienstherrn - Schadengeneigte Tätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    In § 86 Abs. 2 (Abs. 3 Satz 2) LBG erblickt der Gesetzgeber den dem Dienstherrn - mittelbar - entstandenen Schaden darin, daß er aufgrund eines Anerkenntnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung dem durch den Beamten unmittelbar geschädigten Dritten Ersatz zu leisten hat (vgl. BVerwGE 50, 102 [BVerwG 29.01.1976 - II C 55/73]).
  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85
    Dessen Verjährung wird im übrigen auch durch den Erlaß eines Leistungsbescheides gegenüber dem Beamten unterbrochen (vgl. Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - ; § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
  • VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadenersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer oder hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Voraussetzung für den Beginn des Lauf der Verjährungsfrist ist, dass der Dienstherr über ausreichende Kenntnisse verfügt, um innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er den Beamten in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Im Rahmen des § 48 BeamStG und des § 60 Abs. 1 LBG ist die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Die Rechtsprechung zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis der Behörde von der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen gilt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Es steht auch im Einklang mit der zum systematischen Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 852 BGB, dass bei § 48 BeamtStG und § 60 Abs. 1 LBG die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Der Dienstherr muss die Entscheidung, ob er Klage auf Schadenersatz erhebt, wegen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und zur Schaffung von Rechtsklarheit für diesen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG innerhalb von drei Jahren treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 - 2 B 115.85 - juris Rn. 2).

    Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme -

    Daraus ergibt sich auch, daß die Auslegung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG enthaltenen Gesetzesbestimmung über die Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ff.) nicht auf § 78 Abs. 3 BBG übertragbar sind (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 115.85 - ).
  • VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405

    Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht

    Der Schaden des Dienstherrn entsteht in dem Zeitpunkt, in dem durch das Verhalten des Beamten eine wirtschaftliche Belastung, d.h. eine nachteilige Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Dienstherrn eintritt (BVwerG B.v. 8.10.1986 - 2 B 115/85 - juris; Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl: Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2006 - 4 B 8.04

    Schadensersatz, Täuschung, Bereicherung, Verjährung

    Bezüglich der Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 78 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings selbst auf § 852 BGB Bezug genommen (Beschluss vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 115.85 - ZBR 1987, 47) und "im Rahmen des § 78 Abs. 3 BBG", dem heutigen § 78 Abs. 2 BBG, die Vorschrift des § 852 BGB "in seinen Grundsätzen" für anwendbar gehalten (Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301, 304; vgl.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93 - BGHZ 130, 288, 297, zu § 21 UWG a.F., einer § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG entsprechenden Verjährungsregelung).
  • VG Bayreuth, 06.05.2011 - B 5 K 10.1105

    Arbeitszeit eines an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und

    Vielmehr wäre es Sache des Klägers (und gegebenenfalls seiner Kollegen) die Notwendigkeit einer solchen generellen Regelung dem Dienstherrn gegenüber darzulegen und einzufordern, wenngleich ein Anspruch hierauf grundsätzlich nicht bestehen dürfte (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 1986, Az.: 3 R 240/82 in ZBR 1987, S. 47f.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 1990, Az.: 1 TG 2781/89, -juris-).
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